Rechtsprechung
   RG, 22.10.1938 - VI 124/38   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1938,573
RG, 22.10.1938 - VI 124/38 (https://dejure.org/1938,573)
RG, Entscheidung vom 22.10.1938 - VI 124/38 (https://dejure.org/1938,573)
RG, Entscheidung vom 22. Oktober 1938 - VI 124/38 (https://dejure.org/1938,573)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1938,573) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird ein Anspruch aus § 833 BGB. gegen den Ehemann als Halter eines Zuchtbullen dadurch ausgeschlossen, daß der Ehemann Generalbevollmächtigter seiner Ehefrau ist und diese als Unternehmerin des landwirtschaftlichen Betriebes, in dem das Tier untergebracht ist, im Verfahren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 158, 341
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 188/87

    Voraussetzungen der Haftung eines Pferdehalters

    Ausschlaggebend sei vielmehr, wessen Wirtschafts- oder Haushaltsbetrieb das Tier zur Zeit des Schadensfalles generell zuzurechnen sei (vgl. außer den vorbezeichneten RGZ Entscheidungen weiter RGZ 66, 1, 3 f.; 158, 341, 34.4; 168, 331, 332; RG Recht 1910 Nr.. 2825; 1912 Nr. 584; 1913 Nr. 844).
  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55

    Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts war stets davon ausgegangen, daß die durch einen Betriebsunfall Betroffenen in der Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gegen andere Unternehmer grundsätzlich nicht beschränkt sind (RGZ 82, 110; 92, 296; 93, 321, 111, 159; 136, 346; 158, 341).
  • BGH, 18.10.1957 - VI ZR 99/56
    Daß die Vorschrift des § 899 RVO sinngemäß die Identität des Betriebes voraussetzt, dem sowohl der Verletzte als auch der Repräsentant oder Aufseher angehören müssen, ergibt sich im übrigen auch aus den in enger Wechselbeziehung zu ihr stehenden Bestimmungen der §§ 903 ff RVO (vgl. RGZ 136, 345, 350 ff; 158, 341, 343).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht